Bei der VHV Kfz-Versicherung entfällt der Versicherungsschutz, wenn Sie eine Pflicht vorsätzlich verletzen; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens gekürzt werden. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt eine wichtige Grenze: Die Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung ist gegenüber Ihnen und mitversicherten Personen auf höchstens 5.000 EUR beschränkt, und wer das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt hat, verliert den Schutz vollständig.
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Abweichend davon sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine seiner Pflichten absichtlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; gelingt der Nachweis, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Schutz erhalten. War die Pflichtverletzung für den Schaden gar nicht ursächlich, wird dennoch gezahlt – außer bei arglistiger Verletzung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kürzung oder der Wegfall der Leistung auf höchstens 5.000 EUR je Person begrenzt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht absichtlich verletze?
Bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung besteht kein Versicherungsschutz.
Wird die Leistung auch bei grober Fahrlässigkeit gestrichen?
Nicht zwingend. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung darf der Versicherer die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Gibt es in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Obergrenze für die Leistungskürzung?
Ja. Die Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Das gilt entsprechend bei einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung.
Zahlt der Versicherer auch, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte?
Ja, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt jedoch nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025