Bei der VHV Kfz-Versicherung richtet sich die Zahlung des Beitrags nach der vereinbarten Zahlungsperiode, die monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein kann; welche gilt, steht im Versicherungsschein. Für Saisonkennzeichen sowie für bestimmte Verträge – etwa nach Kündigung durch den Vorversicherer, bei negativer Bonität oder Einstufung in die Klassen S oder M – ist nur jährliche Zahlung möglich, und monatliche Beiträge müssen per Lastschrift eingezogen werden.
Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ihre Beiträge zahlen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode.
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung betragen:
- einen Monat
- ein Vierteljahr
- ein halbes Jahr
- ein Jahr
Die Beiträge sind entsprechend der Zahlungsperiode kalkuliert. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Eine Änderung der Zahlungsperiode ist nur zur nächsten Fälligkeit möglich.
Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode ist hier nur ein Jahr möglich.
Nur eine jährliche Zahlungsperiode ist außerdem möglich für Verträge:
- die vom Vorversicherer gekündigt wurden
- mit negativer Bonitätsauskunft
- von Pkw, die bei Vertragsbeginn in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in die Klassen S oder M eingestuft sind
Die Laufzeit des Vertrags kann sich von der Zahlungsperiode unterscheiden.
Zahlung im Lastschriftverfahren
SEPA-Lastschriftmandat
Soll der Beitrag von einem Konto eingezogen werden (Lastschriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
Monatliche Beiträge
Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt werden.
Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben:
- können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen;
- sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.
Sie sind dann unverzüglich zur Zahlung des neu berechneten Beitrags verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug.
Was bedeutet das konkret?
Die Zahlungsperiode legt fest, in welchem Rhythmus Sie Ihren Beitrag zahlen – möglich sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, je nach Vereinbarung im Versicherungsschein. Bei Saisonkennzeichen und in bestimmten Fällen wie einer Kündigung durch den Vorversicherer, negativer Bonität oder Einstufung in die Klassen S oder M ist nur die jährliche Zahlung möglich. Monatliche Beiträge werden per Lastschrift eingezogen, wofür ein SEPA-Lastschriftmandat nötig ist. Klappt der Einzug aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht, kann der Versicherer künftig Zahlung ohne Lastschrift verlangen und von monatlich auf vierteljährlich umstellen.
Häufige Fragen
In welchen Zeitabständen kann ich meinen Beitrag zahlen?
Je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Welche Zahlungsperiode für Sie gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wann ist nur eine jährliche Zahlung möglich?
Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen sowie bei Verträgen, die vom Vorversicherer gekündigt wurden, bei negativer Bonitätsauskunft oder bei Pkw, die zu Vertragsbeginn in der Kfz-Haftpflicht in die Klassen S oder M eingestuft sind.
Muss ich monatliche Beiträge per Lastschrift zahlen?
Ja, monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Dafür ist ein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Wenn Sie dies zu vertreten haben, kann der Versicherer künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen und eine monatliche auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umstellen. Nach einer Aufforderung in Textform müssen Sie den neu berechneten Beitrag unverzüglich zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025