Wer bei der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) im Rechtsschutz einen Versicherungsfall hatte oder eine unberechtigte Ablehnung erhält, kann den Vertrag vorzeitig kündigen. Nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung oder nach einem gedeckten Versicherungsfall steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu, bei mindestens zwei Fällen innerhalb von zwölf Monaten auch dem Versicherer – jeweils innerhalb eines Monats und in Textform.
Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.
Ist ein Versicherungsfall eingetreten und besteht dafür Versicherungsschutz, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.
Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht dafür Versicherungsschutz, können sowohl Sie als auch der Versicherer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss Ihnen beziehungsweise dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder nach Anerkennung der Leistungspflicht in Textform zugegangen sein.
Ihre Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Versicherungsfall oder einer unberechtigten Ablehnung dürfen Sie den Rechtsschutzvertrag vorzeitig beenden. Gab es innerhalb von zwölf Monaten mindestens zwei gedeckte Versicherungsfälle, darf auch der Versicherer kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats und in Textform erfolgen. Ihre Kündigung wirkt sofort oder – wenn Sie es bestimmen – zu einem späteren Zeitpunkt bis spätestens zum Ende des Versicherungsjahres, die des Versicherers erst nach einem Monat.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Rechtsschutzvertrag nach einem Versicherungsfall kündigen?
Ja. Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist und dafür Versicherungsschutz besteht, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das gilt auch, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Kann auch der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja, aber nur wenn innerhalb von zwölf Monaten mindestens zwei Versicherungsfälle eingetreten sind und dafür Versicherungsschutz besteht. Dann können sowohl Sie als auch der Versicherer vorzeitig kündigen.
Welche Frist gilt für die Kündigung?
Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung oder der Anerkennung der Leistungspflicht in Textform zugegangen sein.
Ab wann wird die Kündigung wirksam?
Ihre Kündigung wird sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam; Sie können jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, höchstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024