Je nach gewähltem Umfang erweitert der XXL-Baustein den Rechtsschutz für Selbstständige um Aufhebungsverträge, Versicherungsvertragsrecht, Fotovoltaik und mehr. Hier lesen Sie die zahlreichen Zusatzleistungen der VHV Rechtsschutzversicherung.
Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Versicherungsschein bezeichneten Umfang der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige (§ 28):
- aa) Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – inkl. des privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereichs (inkl. Verkehr) – inkl. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat, gewerblich), – inkl. Arbeits-Rechtsschutz (privat, gewerblich) versichert (§ 28 Abs. 1 bis Abs. 3
- 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3
- bis
- in folgenden Bereichen: – Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung als Arbeitnehmer und aus Anstellungsverhältnissen als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Abs. 3 a)), – Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht (Abs. 3 b)), – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für weitere Wohneinheiten (Abs. 3 c)), – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten und gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage (Abs. 3
- aa)), – Rechtsschutz bei Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (Abs. 3 h)), – Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht (Abs. 3 i)), – Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- oder Fotovoltaikanlagen (Abs. 3 j)), – Rechtsschutz im Urheberrecht (Abs. 3 k)), – Beratungs-Rechtschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren (Abs. 3 l)), – Erweiterung für Opfer von Cyber-Straftaten (aktiver Straf-Rechtsschutz (Abs. 3 m)). Darüber hinaus – hat die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2
- bb) keine Geltung, soweit der vereinbarte Anlagebetrag einer privaten Kapitalanlage nicht 15.000 EUR überschreitet (Abs. 4), – gilt der Rechtsschutz für Vorbereitungshandlungen und der Vorsorge-Rechtsschutz (Abs. 5), – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – inkl. des privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereichs (inkl. Verkehr), – inkl. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat, gewerblich), – ohne Arbeits-Rechtsschutz (privat, gewerblich) versichert (§ 28 Abs. 1 bis 3
- 1., 3. bis 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3
- bis
- in folgenden Bereichen: – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für weitere Wohneinheiten (Abs. 3 c)), – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten und gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage (Abs. 3
- aa)), – Rechtsschutz bei Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (Abs. 3 h)), – Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien, Lebenspartnerschafts, Betreuungs und Erbrecht (Abs. 3 i)), – Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- oder Fotovoltaikanlagen (Abs. 3 j)), – Rechtsschutz im Urheberrecht (Abs. 3 k)), – Beratungs-Rechtschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren (Abs. 3 l)), – Erweiterung für Opfer von Cyber-Straftaten (aktiver Straf-Rechtsschutz (Abs. 3 m)). Darüber hinaus – hat die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2
- bb) keine Geltung, soweit der vereinbarte Anlagebetrag einer privaten Kapitalanlage 15.000 EUR nicht überschreitet (Abs. 4), – gilt der Rechtsschutz für Vorbereitungshandlungen und der Vorsorge-Rechtsschutz (Abs. 5), – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- aa) Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – inkl. Arbeits-Rechtsschutz, (gewerblich), – inkl. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (gewerblich), -- 47 of 68 -- 48 | Verbraucherinformationen mit den ARB NRV 2026 Plus ohne KLASSIK-GARANT – ohne den privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereich (insoweit auch ohne Verkehr (privat) und ohne Arbeits-Rechtsschutz (privat)), – ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat) versichert (§ 28 Abs. 1 a), Abs. 2
- aa), c), Abs. 3
- 1., 2., 3. bb), 4.
- bis 6., 7. aa), 8.bis 10., 12., 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3 b),
- bis f),
- bb),
- in folgenden Bereichen: – Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht (Abs. 3 b)), – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage (Abs. 3
- bb)), – Rechtsschutz bei Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (Abs. 3 h)). Darüber hinaus – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – inkl. Wohnungs- und Grundstück (gewerblich), – ohne den privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereich (insoweit auch ohne Verkehr (privat)), – ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat), – ohne Arbeits-Rechtsschutz (privat, gewerblich) versichert (§ 28 Abs. 1 a), Abs. 2
- aa), c), Abs. 3
- 1., 3. bb), 4.
- bis 6., 7. aa), 8. bis 10., 12., 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3
- bis f),
- bb),
- in folgenden Bereichen: – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage ((Abs. 3
- bb)), – Rechtsschutz bei Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (Abs. 3 h)). Darüber hinaus – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- aa) Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – inkl. des privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereichs (inkl. Verkehr), – inkl. Arbeits-Rechtsschutz, (privat, gewerblich), – ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat, gewerblich) versichert (§ 28 Abs. 1 bis 3 a), 1., 2., 4. bis 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3
- und b),
- bis g),
- bis
- in folgenden Bereichen: – Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung als Arbeitnehmer und aus Anstellungsverhältnissen als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Abs. 3 a)), – Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht (Abs. 3 b)), – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten und gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage (Abs. 3
- aa)), – Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht (Abs. 3 i)), – Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- oder Fotovoltaikanlagen (Abs. 3 j)), – Rechtsschutz im Urheberrecht (Abs. 3 k)), – Beratungs-Rechtschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren (Abs. 3 l)), – Erweiterung für Opfer von Cyber-Straftaten (aktiver Straf-Rechtsschutz (Abs. 3 m)). Darüber hinaus – hat die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2
- bb) keine Geltung, soweit der vereinbarte Anlagebetrag einer privaten Kapitalanlage 15.000 EUR nicht überschreitet (Abs. 4), – gilt der Rechtsschutz für Vorbereitungshandlungen und der Vorsorge-Rechtsschutz (Abs. 5), – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – inkl. des privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereichs (inkl. Verkehr) – ohne Arbeits-Rechtsschutz, (privat, gewerblich) – ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat, gewerblich) versichert (§ 28 Abs. 1 bis 3 a), 1., 4. bis 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3
- bis g),
- bis
- in folgenden Bereichen: – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz im Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten und gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage (Abs. 3
- aa)), – Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht (Abs. 3 i)), – Rechtsschutz in Zusammenhang mit Solar- oder Fotovoltaikanlagen (Abs. 3 j)), – Rechtsschutz im Urheberrecht (Abs. 3 k)), – Beratungs-Rechtschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren (Abs. 3 l)), – Erweiterung für Opfer von Cyber-Straftaten (aktiver Straf- Rechtsschutz (Abs. 3 m)). Darüber hinaus – hat die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2
- bb) keine Geltung, soweit der vereinbarte Anlagebetrag einer privaten Kapitalanlage 15.000 EUR nicht überschreitet (Abs. 4), – gilt der Rechtsschutz für Vorbereitungshandlungen und der Vorsorge-Rechtsschutz (Abs. 5), -- 48 of 68 -- Verbraucherinformationen mit den ARB NRV 2026 Plus ohne KLASSIK-GARANT | 49 – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- aa) Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – inkl. Arbeits-Rechtsschutz, (gewerblich), – ohne den privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereich (insoweit auch ohne Verkehr (privat) und ohne Arbeits-Rechtsschutz (privat)), – ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat, gewerblich) versichert (§ 28 Abs. 1 a), 2
- aa), c), Abs. 3
- 1., 2., 4.
- bis 6, 7. aa), 8. bis 10., 12., 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3 b),
- bis f),
- bb) in folgenden Bereichen; – Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht (Abs. 3 b)), – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage (Abs. 3
- bb)). Darüber hinaus – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- Haben Sie eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige – ohne den privaten und beruflich – nichtselbstständigen Bereich (insoweit auch ohne Verkehr (privat), – ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (privat), – ohne Arbeits-Rechtsschutz (privat, gewerblich) versichert (§ 28 Abs. 1 a), Abs. 2
- aa), c), Abs. 3
- 1., 4.
- bis 6, 7. aa), 8. bis 10., 12., 13., Abs. 4 bis 7)? Dann besteht ein erweiterter Versicherungsschutz nach Abs. 3
- bis f),
- bb) in folgenden Bereichen: – Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Abs. 3 d)), – Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Abs. 3 e)), – Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts-Rechtsschutz (Abs. 3 f)), – Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im gewerblichen Bereich - Widerspruch und Klage (Abs. 3
- bb)). Darüber hinaus – gilt die Regelung „Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit“ (Abs. 6), – verzichten wir auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c), wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde (Abs. 7).
- Ist nach § 28 Abs. 1
- der private Bereich für eine im Versicherungsschein genannte, natürliche Person versichert, umfasst der Versicherungsschutz auch Personen, die mit ihr oder ihrem ehelichen, eingetragenen Lebenspartner verwandt oder verschwägert sind. Vorausgesetzt ist: Diese verwandten oder verschwägerten Personen » leben in häuslicher Gemeinschaft (Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) mit der im Versicherungsschein genannten natürlichen Person nach § 28 Abs. 1
- und » sind bei ihr auch amtlich gemeldet.
- Je nach Umfang Ihrer Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (vgl. Abs.
- haben Sie bzw. die nach § 28 Absatz 1
- versicherte natürliche Person einen erweiterten Versicherungsschutz in folgenden Bereichen:
- aa) Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung: Im Arbeits-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3
- 2. i. V. m. § 2
- besteht auch Versicherungsschutz in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung. Besonderheit beim Versicherungsfall: Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 5
- gilt das vom Arbeitgeber unterschriebene Angebot einer Aufhebungsvereinbarung als Versicherungsfall. Wir übernehmen Kosten nach § 5, jedoch nicht mehr als insgesamt 1.000 EUR.
- für die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, wenn Ihr Gesamtjahreseinkommen 50.000 EUR nicht übersteigt. Liegt Ihr Gesamtjahreseinkommen darüber, besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht anteilig. Wir übernehmen die Kosten nach § 5, jedoch nicht mehr als insgesamt 35.000 EUR. Der Arbeits-Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen sein,
- Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht: Im Arbeits-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3
- 2. i. V. m. § 2
- besteht abweichend von § 3 Abs. 2
- auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht als Arbeitgeber oder Dienstherr. Wir übernehmen die Kosten, jedoch nicht mehr als insgesamt 1.000 EUR. Der Arbeits-Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen sein,
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für weitere Wohneinheiten: Im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3
- 3. i. V. m. § 2
- besteht für die nach § 28 Abs. 1
- im privaten Bereich versicherte natürliche Person und die nach § 28 Abs. 2
- aa) bis
- mitversicherten Personen Versicherungsschutz für alle Wohneinheiten, die » sich in Deutschland befinden und » privat und selbst genutzt werden,
- Versicherungsvertrags-Rechtsschutz: Im Vertrags-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3
- 4.
- i. V. m. § 2
- besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus » personenbezogenen Versicherungsverträgen, soweit diese der privaten Vorsorge Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger dienen, » sonstigen Versicherungsverträgen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit stehen. Jedoch zahlen wir bei Versicherungsverträgen, die für den Fall der Anordnung behördlicher Maßnahmen auf Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) abgeschlossen wurden, -- 49 of 68 -- 50 | Verbraucherinformationen mit den ARB NRV 2026 Plus ohne KLASSIK-GARANT insbesondere bei sogenannten Betriebsschließungsversicherungen, nicht mehr als insgesamt 25.000 EUR,
- Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten: Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 28 Abs. 3
- 5. i. V. m. § 2
- besteht auch Versicherungsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren, die den Klagen vor Verwaltungs- und Finanzgerichten vorausgehen,
- Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts- Rechtsschutz: Im Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3
- 6. i. V. m. § 2
- besteht auch Versicherungsschutz in Widerspruchsverfahren, die den Klagen vor deutschen Sozialgerichten vorausgehen,
- Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten - Widerspruch und Klage:
- Im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich nach § 28 Abs. 3
- 7. i. V. m. § 2
- besteht Versicherungsschutz auch für nicht verkehrsrechtliche Angelegenheiten im privaten und gewerblichen Bereich. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz in Widerspruchsverfahren, die den Klagen vor Verwaltungsgerichten vorausgehen.
- Im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten nach § 28 Abs. 3
- 7. i. V. m. § 2
- besteht Versicherungsschutz für nicht verkehrsrechtliche Angelegenheiten im gewerblichen Bereich. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz in Widerspruchsverfahren, die den Klagen vor Verwaltungsgerichten vorausgehen,
- Rechtsschutz bei Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben: Die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2
- hat keine Geltung bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben,
- Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht: Im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht Abs. 3
- 11. i. V. m. § 2
- besteht abweichend von § 3 Abs. 2
- Versicherungsschutz über die beratende anwaltliche Tätigkeit hinaus. Wir übernehmen in diesem Fall die Kosten, jedoch nicht mehr als insgesamt 1.000 EUR, im Betreuungsrecht nicht mehr als insgesamt 2.000 EUR,
- Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- oder Fotovoltaikanlagen: Es besteht abweichend von § 3 Abs. 1
- Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der natürlichen Person aus § 28 Abs. 1
- im unmittelbaren Zusammenhang mit » dem Erwerb, » der Installation und » dem Betrieb einer thermischen Solar- oder Fotovoltaikanlage. Vorausgesetzt ist: » die Anlagenleistung ist auf maximal 15 kW begrenzt, » die Anlage befindet sich im Eigentum der natürlichen Person nach § 28 Abs. 1
- und der Eigentumserwerb der Anlage ist nicht nur vorübergehend bezweckt, » die Anlage muss als Aufdachanlage auf einem Gebäude in Deutschland angebracht sein, das im Volleigentum der in § 28 Abs. 1
- genannten natürlichen Person steht. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Sie und den mitversicherten Lebenspartner. Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungsarten: » Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), » Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz § 2 d), » Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), und zwar auch in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren, die den Klagen vor Verwaltungs- und Finanzgerichten vorausgehen, » Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2
- bb), und zwar auch in Widerspruchsverfahren, die den Klagen vor Verwaltungsgerichten vorausgehen, » Straf-Rechtsschutz § 2 i), » Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
- Rechtsschutz im Urheberrecht § 2 o),
- Beratungs-Rechtschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren § 2 p),
- Erweiterung für Opfer von Cyber-Straftaten (aktiver Straf- Rechtsschutz) Im Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Abs. 3
- 13. i. V. m. § 2
- besteht auch Versicherungsschutz für die Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer privaten Nutzung elektronischer Daten/Medien (zum Beispiel im Internet, in einem Intranet, in digitalen Kurznachrichten- oder Messengerdiensten) begangen wurden. Voraussetzung ist, dass Sie als Opfer der Straftat betroffen sind. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. (Beispiel: In einem Gruppen-Chat sind Sie über einen längeren Zeitraum belästigt worden. Sie stellen mit anwaltlicher Unterstützung Strafanzeige gegen diese Person.) Für alle im Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle übernehmen wir insgesamt höchstens 250 EUR.
- Die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2
- bb) gilt nicht bei einem Anlagebetrag einer privaten Kapitalanlage bis einschließlich 15.000 EUR. Liegt der vereinbarte Anlagebetrag darüber, besteht dagegen kein Versicherungsschutz, auch nicht anteilig.
- Rechtsschutz für Vorbereitungshandlungen Ist Versicherungsschutz nötig für Tätigkeiten, die eine geplante, selbstständige Tätigkeit vorbereiten sollen? Versicherungsschutz besteht für die nach § 28 Absatz 1
- versicherte natürliche Person bzw. deren mitversicherten Lebenspartner für Tätigkeiten, die eine geplante gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit der nach § 28 Abs. 1
- versicherten natürlichen Person bzw. deren mitversicherten Lebenspartner vorbereiten sollen (Vorbereitungshandlungen). Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: » Die erste Vorbereitungshandlung erfolgt später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 28 i. V. m. § 28a, » die nach § 28 Abs. 1
- versicherte, natürliche Person bzw. deren mitversicherter Lebenspartner will die selbstständige Tätigkeit erstmalig ausüben und die Tätigkeit ist zu dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlung nach unserem Tarif versicherbar, und » die nach § 28 Abs. 1
- versicherte natürliche Person oder deren Lebenspartner schließen spätestens 6 Monate nach der ersten Vorbereitungshandlung einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab. Dieser muss -- 50 of 68 -- Verbraucherinformationen mit den ARB NRV 2026 Plus ohne KLASSIK-GARANT | 51 den tariflich größtmöglichen Leistungsumfang und die tariflich höchste Selbstbeteiligung beinhalten. Versicherungsschutz besteht in dem Umfang, in dem die nach § 28 Abs. 1
- versicherte natürliche Person oder deren mitversicherter Lebenspartner den vorgenannten Versicherungsvertrag rückwirkend abschließen. Eine eventuelle Wartezeit ist entsprechend § 4 Abs.
- Sätze 2 und 3 zu berücksichtigen, wobei als Versicherungsbeginn im Sinne des § 4
- Satz 2 die Vornahme der ersten Vorbereitungshandlung gilt. (Beispiel: Innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Vorbereitungshandlung mieten Sie ein Objekt, das Sie für Ihr geplantes Gewerbe nutzen möchten. Der Vermieter hat Sie jedoch über die vermietete Gebäudefläche getäuscht: Es besteht kein Versicherungsschutz, da das rechtswidrige Verhalten des Vermieters innerhalb von 2 Monaten nach Vornahme der ersten Vorbereitungshandlung (Wartezeit) geschieht.) Kommt der rückwirkend abzuschließende Versicherungsvertrag letztlich nicht zustande, sind die uns entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Rechtsschutz für Vorbereitungshandlungen besteht » für die Vorbereitung einer zweiten und jeder weiteren gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit, » im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – KLAUSEL ZU DEN §§ 24 UND 28, FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ, – KLAUSEL ZU DEN §§ 24 UND 28, FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ XXL, – KLAUSEL ZU § 28, VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ FÜR NIE- DERGELASSENE ÄRZTE UND ANDERE ANERKANNTE HEILBERUFE, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmerichtlinien eine Direktionsanfrage voraussetzt, » für andere Personen als die nach § 28 Abs. 1
- versicherte natürliche Person und deren mitversicherten Lebenspartner.
- Vorsorge-Rechtsschutz Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Voraussetzungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 28 i. V. m. § 28a geändert, » das neue Risiko entsteht bei der nach § 28 Abs. 1
- versicherten natürlichen Person bzw. bei der betroffenen mitversicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif versicherbar, und » die nach § 28 Abs. 1
- versicherte natürliche Person oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind die uns entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner der nach § 28 Abs. 1
- versicherten natürlichen Person, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartnerschaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversicherung nicht, sind die uns entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – KLAUSEL ZU DEN §§ 24 UND 28, FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ, – KLAUSEL ZU DEN §§ 24 UND 28, FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ XXL, – KLAUSEL ZU § 28, VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ FÜR NIE- DERGELASSENE ÄRZTE UND ANDERE ANERKANNTE HEILBERUFE, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmerichtlinien eine Direktionsanfrage voraussetzt.
- Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit Ist ein Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten, haben Sie Versicherungsschutz, wenn » der XXL-Baustein (§ 28a) mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist, » Sie nicht vor Ablauf der fünf Jahre Kenntnis vom Versicherungsfall erhalten haben. In Abwandlung von § 4 Abs. 1 Satz 1 müssen die Voraussetzungen des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 5
- bis
- also lediglich vor Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sein. Die Bestimmung zur Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sowie die Ausschlüsse nach § 4 Abs. 3 a), Abs. 4 bis 6 gelten dann nicht.
- Wir ziehen die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3
- nicht von den von uns zu tragenden Kosten ab, wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024