Wer als Selbstständiger bei der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) einen Rechtsschutz für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit abschließt, ist zugleich im Verkehrsbereich abgesichert – als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande und Anhängern. Ist eine natürliche Person genannt, gelten Schutz für den privaten Bereich, die nichtselbstständige Tätigkeit sowie ein weiter Kreis mitversicherter Familienangehöriger; der Text erklärt außerdem, welche Leistungsarten enthalten sind und wann bei Verkehrsverstößen der Schutz eingeschränkt wird.
Sie haben Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder erzielt werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) und keine Einkünfte aus Rente sind.
Im Rahmen Ihrer Tätigkeit haben Sie auch Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Mieter,
- Leasingnehmer,
- Erwerber,
- Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
- bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein,
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
- zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.
b) Sind Sie als natürliche Person im Versicherungsschein genannt, haben Sie Versicherungsschutz für:
- Ihren privaten Bereich und
- Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Eine nichtselbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die tatsächlichen oder beabsichtigten Einkünfte steuerrechtlich solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind.
- im privaten und im nichtselbstständigen beruflichen Bereich auch für den Verkehrsbereich, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern.
Im privaten Bereich und bei der Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den vorgenannten Eigenschaften auch Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
- bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein,
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
- zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Teilnehmer am öffentlichen und privaten Verkehr als
- Fußgänger,
- Fahrgast,
- Radfahrer und
- Fahrer von Pedelecs.
Mitversicherte Personen
(2) a) Neben der natürlichen Person aus Absatz 1 b) sind im dortigen Umfang mitversichert:
- deren ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- deren und des versicherten Lebenspartners minderjährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder,
- deren und des versicherten Lebenspartners volljährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder, die in keiner ehelichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft leben – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung des Kindes weggefallen? Dann besteht Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit.
Weiter mitversichert sind:
- die von der natürlichen Person aus Absatz 1 b) oder von deren mitversichertem Lebenspartner beaufsichtigten, minderjährigen Nichten, Neffen und Patenkinder,
- die im Haushalt der natürlichen Person aus Absatz 1 b) lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Die Enkel und Tageskinder dürfen nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Diese Kinder müssen sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter der Aufsicht der natürlichen Person aus Absatz 1 b) oder deren mitversicherten Lebenspartners befinden, und die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten darf für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
b) Mitversichert sind außerdem:
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Mitfahrer von Motorfahrzeugen zu Lande oder Anhängern. Voraussetzung: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen, mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder einer Versicherungsplakette auf Ihren Namen versehen oder von Ihnen gemietet;
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers. Voraussetzung: Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf die natürliche Person nach Absatz 1 b), deren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen, mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder einer Versicherungsplakette auf deren Namen versehen oder von einer dieser Personen gemietet.
c) Ebenfalls mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Umfang des Versicherungsschutzes
(3) a) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz; der Versicherungsschutz umfasst auch die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen,
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die privat genutzte Wohneinheit, die im Versicherungsschein bezeichnet ist, sich in Deutschland befindet und selbst genutzt wird, sowie für alle Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit selbst genutzt werden und sich in Deutschland befinden. Wohneinheiten von mitversicherten Personen sind dagegen nicht versichert.
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich und in Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten im Nichtverkehrsbereich sowie im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Weiterverkauf beabsichtigt ist, oder die nicht oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind.
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen sowie in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht,
- Daten-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
b) entfällt
c) entfällt
Ausschluss Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Voraussetzungen im Verkehrsbereich
(5) Wenn wir einen Versicherungsfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder eine Versicherungsplakette haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
(Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) entfällt
Spedition, Transport-, Bus- oder Fuhrunternehmen
(7) Betreiben Sie eine Spedition, ein Transport-, Bus- oder Fuhrunternehmen? Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz im Verkehrsbereich in den in Absatz 3 a) genannten Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten für folgende Fahrzeuge:
- Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast,
- Sattelzugmaschinen,
- Omnibusse über 9 Sitze,
- Zugmaschinen.
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige, XXL-Baustein
Ihren Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 28 können Sie um § 28a erweitern.
Was bedeutet das konkret?
Als Selbstständiger sind Sie mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit sowie im dazugehörigen Verkehrsbereich abgesichert; ist eine natürliche Person genannt, gilt der Schutz auch für den privaten Bereich und eine nichtselbstständige Tätigkeit. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen der Lebenspartner, Kinder und weitere Angehörige sowie berechtigte Fahrer und Mitfahrer. Der Versicherungsschutz umfasst eine Reihe verschiedener Leistungsarten, schließt aber Wasser- und Luftfahrzeuge im gewerblichen Zusammenhang aus. Im Verkehrsbereich gelten zusätzliche Bedingungen zu Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung und Zulassung des Fahrzeugs.
Häufige Fragen
Was zählt als sonstige selbstständige Tätigkeit?
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (etwa Löhne oder Gehälter) noch Einkünfte aus Rente sind.
Bin ich als Selbstständiger auch beim Autofahren abgesichert?
Ja. Im Rahmen Ihrer Tätigkeit besteht Versicherungsschutz im Verkehrsbereich, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande und Anhängern wahrnehmen. Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen, mit Nummernschild auf Ihren Namen versehen oder vorübergehend von Ihnen gemietet sein. Auch als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge sind Sie versichert.
Gilt der Schutz auch, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte?
Bei einem Verstoß gegen die Verkehrsbedingungen besteht Schutz nur für versicherte Personen, die davon nichts wussten und höchstens leicht fahrlässig handelten. Bei grob fahrlässigem Verstoß darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weist die Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig oder der Verstoß nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen.
Gilt der Verkehrs-Rechtsschutz auch für große Nutzfahrzeuge eines Fuhrunternehmens?
Nein. Wenn Sie eine Spedition, ein Transport-, Bus- oder Fuhrunternehmen betreiben, besteht in bestimmten Leistungsarten kein Verkehrs-Rechtsschutz für Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Omnibusse über 9 Sitze und Zugmaschinen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024