Beim Fahrer-Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) sind Sie geschützt, wenn Sie als Fahrer eines fremden Kraftfahrzeugs, eines Wasser- oder Luftmotorfahrzeugs oder eines Anhängers am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ebenso als Fahr- und Fluggast, Fußgänger, Radfahrer oder Fahrer von E-Bikes und Pedelecs. Der Schutz umfasst mehrere Leistungsarten, setzt gültige Fahrerlaubnis und Zulassung voraus und kann sich bei eigener Fahrzeugzulassung in einen Verkehrs-Rechtsschutz umwandeln.
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als Fahrer eines fremden
- Kraftfahrzeuges,
- Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft,
- Anhängers,
bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr.
Fremd sind Fahrzeuge oder Anhänger, die
- Ihnen weder gehören noch
- auf Sie zugelassen sind noch
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette versehen sind.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen, und zwar als
- Fahr- und Fluggast,
- Fußgänger,
- Radfahrer oder
- Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs.
Üben Sie eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aus? Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Dann können Sie für alle bei Ihnen angestellten Kraftfahrer diesen Versicherungsschutz vereinbaren. Diese sind in Ausübung der beruflichen Tätigkeit für Sie versichert.
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungsarten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für dieses Fahrzeug um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
(Erläuterung für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil Sie keine Fahrerlaubnis mehr haben? Dann gilt Folgendes:
- Zeigen Sie uns das Fehlen der Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Monaten an, dann endet der Versicherungsvertrag mit dem Verlust der Fahrerlaubnis.
- Geht Ihre Anzeige später bei uns ein, endet Ihr Versicherungsvertrag mit dem Eingang der Anzeige.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrer-Rechtsschutz schützt Sie, wenn Sie als Fahrer eines fremden Fahrzeugs oder Anhängers am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ebenso als Fahr- und Fluggast, Fußgänger, Radfahrer oder mit E-Bikes und Pedelecs. Selbstständige können den Schutz zusätzlich für ihre angestellten Kraftfahrer vereinbaren. Voraussetzung ist eine gültige Fahrerlaubnis, die Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs und dessen Zulassung; bei grob fahrlässigen Verstößen kann die Leistung gekürzt werden. Melden Sie den Verlust der Fahrerlaubnis, endet der Vertrag je nach Zeitpunkt der Anzeige.
Häufige Fragen
Bin ich auch als Fußgänger oder Radfahrer über den Fahrer-Rechtsschutz abgesichert?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn Sie als Fahr- und Fluggast, Fußgänger, Radfahrer oder als Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs am öffentlichen Verkehr teilnehmen.
Was gilt als fremdes Fahrzeug im Sinne dieses Schutzes?
Fremd sind Fahrzeuge oder Anhänger, die Ihnen nicht gehören, nicht auf Sie zugelassen sind und nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette versehen sind.
Welche Voraussetzungen müssen für die Übernahme eines Versicherungsfalls erfüllt sein?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. Zudem muss das Fahrzeug zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen bzw. eine Versicherungsplakette haben.
Was passiert, wenn ich meine Fahrerlaubnis verliere?
Zeigen Sie das Fehlen der Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Monaten an, endet der Vertrag mit dem Verlust der Fahrerlaubnis. Geht die Anzeige später ein, endet der Vertrag mit dem Eingang Ihrer Anzeige.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024