Beim Verkehrs-Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) im Bereich Rechtsschutz ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug samt Anhänger abgesichert – unabhängig davon, ob es auf Ihren Namen zugelassen ist. Geschützt sind berechtigte Fahrer und Mitfahrer, außerdem Fahrten in fremden Fahrzeugen sowie privat genutzten Wasser- und Luftfahrzeugen. Auch als Fußgänger, Radfahrer, Fahr- und Fluggast besteht Schutz, und der Umfang lässt sich auf die Familie oder alle Pkw erweitern.
Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Kraftfahrzeuge
Sie haben Versicherungsschutz für das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug sowie für Anhänger.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob
- das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder
- das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen ist.
Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer dieses Kraftfahrzeugs. (Erläuterung: Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
Sie sind ferner als Fahrer und Mitfahrer fremder Kraftfahrzeuge versichert.
Sie sind darüber hinaus als Fahrer und Mitfahrer fremder oder eigener Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert, wenn diese Motorfahrzeuge ausschließlich privat genutzt werden.
Versicherungsschutz haben Sie, Ihr ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in der Eigenschaft als
a) Eigentümer oder Halter von
- E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs,
- Elektrokleinstfahrzeugen,
- Fahrrädern auch mit Hilfsmotor,
- Kleinkrafträdern,
b) Fahr- und Fluggast,
c) Fußgänger,
d) Radfahrer,
bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr. (Beispiel: Als Fahrgast der Deutschen Bahn oder als Fluggast in einem Flugzeug, aber auch beim Besuch des Schwimmbads oder des Golfplatzes.)
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bezieht sich auf
- die im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger,
- Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese Fahrzeuge noch nicht auf Sie zugelassen oder noch nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen oder mit einer Versicherungsplakette versehen sind.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in Ihrer Eigenschaft als Mieter oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges zu Lande und Anhängers, jedoch nicht als Vermieter oder Leasinggeber.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wiederverkauf beabsichtigt ist.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder eine Versicherungsplakette haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Besonderheiten beim Wechsel oder Verkauf eines auf Sie zugelassenen Fahrzeugs
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten, auf Sie zugelassenen Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. (Beispiel: Sie machen eine Anzahlung für ein Kfz, der Verkäufer weigert sich aber, dieses auszuliefern.)
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war für den Eintritt des Versicherungsfalls oder für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
- Weder das bei uns ehemals versicherte, auf Sie zugelassene Fahrzeug noch ein weiteres ist seit mindestens sechs Monaten auf Ihren Namen zugelassen.
- Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder einer Versicherungsplakette auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zu verlangen.
Während der Vertragsdauer kommen weitere Kraftfahrzeuge hinzu
Dann besteht für diese Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf des Versicherungsjahres Versicherungsschutz, wenn
- diese auf Sie zugelassen oder
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(Vorsorgeversicherung).
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
Über die Regelung des Verkehrs-Rechtsschutzes für einzelne Kraftfahrzeuge hinaus sind mitversichert:
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners, in keiner ehelichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Die Erweiterung bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, soweit sie bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder die vorgenannten, mitversicherten Personen zugelassen oder auf Ihren Namen oder auf die Namen der mitversicherten Personen mit einem Versicherungskennzeichen oder mit einer Versicherungsplakette versehen sind. Auch von Ihnen oder mitversicherten Personen vorübergehend gemietete Kraftfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger sind versichert.
Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer. Dies gilt nicht bei Fahrten mit gemieteten Kraftfahrzeugen.
Nutzfahrzeuge sind nicht versichert. Die Voraussetzungen für die Übernahme eines Versicherungsfalls gelten entsprechend.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
- Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Üben Sie oder eine mitversicherte Person eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aus?
- Dann können maximal 4 Motorfahrzeuge zu Lande versichert werden.
- Diese müssen auf Sie oder die mitversicherten Personen zugelassen oder auf Ihren Namen oder auf die Namen der mitversicherten Personen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
- Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten im Zusammenhang mit gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind.
- Nicht versichert sind jedoch: Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Omnibusse über 9 Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen, Taxen und Leasingfahrzeuge als Leasinggeber.
Verkehrs-Rechtsschutz für alle Personenkraftwagen des Versicherungsnehmers
Abweichend vom Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Kraftfahrzeuge bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle Personenkraftwagen sowie Anhänger, soweit sie bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Verkehrs-Rechtsschutz sichert das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug samt Anhänger sowie dessen berechtigte Fahrer und Mitfahrer ab, dazu Fahrten in fremden Fahrzeugen und in privat genutzten Wasser- oder Luftfahrzeugen. Auch als Fußgänger, Radfahrer sowie Fahr- und Fluggast besteht Schutz, ebenso als Halter bestimmter Zweiräder. Für die Leistung müssen Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung und Zulassung vorliegen; bei grob fahrlässigen Verstößen kann die Leistung gekürzt werden. Der Umfang lässt sich auf die Familie oder auf alle Personenkraftwagen erweitern, wobei bei beruflicher Nutzung besondere Regeln und Ausschlüsse gelten.
Häufige Fragen
Sind auch andere Personen versichert, wenn sie mit meinem Auto fahren?
Ja. Versichert sind alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer des Fahrzeugs. Berechtigt ist, wer das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich mein Auto verkaufe und ein neues kaufe?
Sie haben auch für ein Folgefahrzeug Versicherungsschutz. Erwerben Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres versicherten Fahrzeugs ein neues, wird das alte Fahrzeug maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Verkauf oder Verlust müssen Sie innerhalb von zwei Monaten melden und über das Folgefahrzeug informieren.
Gilt der Schutz auch, wenn ich als Fußgänger oder Bahnfahrgast unterwegs bin?
Ja. Versicherungsschutz besteht unter anderem als Fußgänger, Radfahrer sowie Fahr- und Fluggast bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, zum Beispiel als Fahrgast der Bahn oder als Fluggast.
Was gilt, wenn der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hatte?
Für die Übernahme eines Versicherungsfalls muss der Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit Kennzeichen bzw. Plakette versehen sein. Bei einem Verstoß besteht Schutz nur für Personen, die davon nichts wussten und höchstens leicht fahrlässig handelten; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024