Mit dem Rechtsschutz Ruhestand der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) sind Menschen im Ruhestand in ihrem privaten Bereich und beim kleinen eits-Rechtsschutz abgesichert, etwa bei Ruhestandsbezügen, betrieblicher Altersversorgung oder geringfügiger Beschäftigung. Versichert sind auch der Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, während gewerbliche und selbstständige Tätigkeiten sowie der Bereich als Grundstückseigentümer und der Motorfahrzeugbereich ausgeschlossen bleiben oder gesondert zu versichern sind.
Sie haben Versicherungsschutz für Ihren
- privaten Bereich,
- beruflichen Bereich, soweit der kleine Arbeits-Rechtsschutz betroffen ist.
Auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz gesondert zu versichern ist (Motorfahrzeuge und Anhänger), sind Sie im privaten Bereich und bei der beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit auch in der Eigenschaft als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für eine Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer
- beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit, soweit nicht der kleine Arbeits-Rechtsschutz einschlägig ist. Der Berufs-Rechtsschutz kann grundsätzlich versichert werden,
- gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Sie haben ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Dieser Verkehrsbereich kann aber gesondert versichert werden.
Mitversicherte Personen
Mitversichert sind:
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners volljährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder, die in keiner ehelichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung des Kindes weggefallen, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit.
Weiter mitversichert sind:
- Ihre minderjährigen Nichten, Neffen und Patenkinder und die Ihres mitversicherten Lebenspartners während der Beaufsichtigung durch Sie oder durch Ihren mitversicherten Lebenspartner,
- die in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Die Enkel und Tageskinder dürfen allerdings nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Diese Kinder müssen sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht Ihres Lebenspartners befinden, und die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten darf für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
- die bei einer Pflegekasse als solche gemeldete Pflegeperson, die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und einen der vorgenannten Versicherten pflegt, in der Eigenschaft als Pflegender.
Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht. Hierzu gilt zusätzlich:
- Auch die Erstdiagnose von Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs ist ein Versicherungsfall. Es besteht Versicherungsschutz über die beratende anwaltliche Tätigkeit hinaus. Wir übernehmen in diesem Fall die Kosten, jedoch nicht mehr als insgesamt 500 EUR.
- Im Betreuungsrecht ist auch eine Betreuungsanordnung über den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Versicherungsfall. Es besteht eine Wartezeit. Es besteht Versicherungsschutz über die beratende anwaltliche Tätigkeit hinaus. Wir übernehmen in diesem Fall die Kosten, jedoch nicht mehr als insgesamt 2.000 EUR.
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten,
- Kleiner Arbeits-Rechtsschutz.
Beim kleinen Arbeits-Rechtsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen versichert:
- aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 SGB IV,
- aus einer betrieblichen Altersversorgung,
- wegen Ruhestandsbezügen und beihilferechtlichen Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
- als Arbeitgeber aus einem hauswirtschaftlichen oder pflegerischen Beschäftigungsverhältnis.
Berufs-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für die berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Berufs-Rechtsschutz), und zwar im
- Arbeits-Rechtsschutz (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter oder Richter),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz.
Verkehrs-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht im Verkehrs-Rechtsschutz im privaten Bereich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den vorgenannten Eigenschaften für Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft ist versichert. Der Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft ausgeschlossen.
Zusätzlich eingeschlossen sind der
- Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen und der
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge sowie Anhänger, soweit sie bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf die mitversicherten Personen zugelassen oder auf Ihren Namen oder auf die Namen der mitversicherten Personen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder einer Versicherungsplakette versehen sind.
Sie sind ferner als Fahrer fremder Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für eine Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder eine Versicherungsplakette haben.
Wird gegen diese Bedingungen verstoßen, besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Umwandlung bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Haben Sie ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige um. Haben Sie auch den Verkehrs-Rechtsschutz versichert, wandelt sich dieser in eine oder mehrere Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen um.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Rechtsschutz sichert vor allem den privaten Bereich von Menschen im Ruhestand ab, dazu bestimmte arbeitsrechtliche Themen wie Ruhestandsbezüge, betriebliche Altersversorgung oder geringfügige Beschäftigung. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch der Lebenspartner sowie Kinder und weitere Personen im Haushalt. Für selbstständige oder gewerbliche Tätigkeiten sowie als Grundstückseigentümer besteht kein Schutz, und der Bereich rund um Motorfahrzeuge muss gesondert versichert werden. Nimmt man später ausschließlich eine selbstständige Tätigkeit auf, wandelt sich der Vertrag entsprechend um.
Häufige Fragen
Bin ich als Radfahrer oder Fußgänger auch dann versichert, wenn ich den Verkehrs-Rechtsschutz nicht separat abgeschlossen habe?
Ja. Auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz gesondert zu versichern ist, sind Sie im privaten Bereich und bei der beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert.
Bis wann sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige, nicht in einer ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind mitversichert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Was gilt bei der Erstdiagnose von Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs?
Auch die Erstdiagnose von Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs ist ein Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz geht über die beratende anwaltliche Tätigkeit hinaus, die Kosten werden jedoch mit maximal insgesamt 500 EUR übernommen.
Was passiert, wenn ich ausschließlich eine selbstständige Tätigkeit aufnehme?
Dann wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige um. Ein zusätzlich versicherter Verkehrs-Rechtsschutz wandelt sich in eine oder mehrere Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen um.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024