Der Privat-Rechtsschutz für Selbstständige der VHV / Neuen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) schützt den privaten Bereich und die berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit – etwa als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer oder Pedelec-Fahrer. Für gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeiten sowie für Grundeigentum und Motorfahrzeuge besteht kein Schutz. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Lebenspartner und Kinder.
Sie haben Versicherungsschutz für
- Ihren privaten Bereich und
- Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
Auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz gesondert zu versichern ist (Motorfahrzeuge und Anhänger), sind Sie im privaten Bereich und bei der beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit auch in der Eigenschaft als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) und keine Einkünfte aus Rente sind.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
(2) Mitversichert sind
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners volljährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder, die in keiner ehelichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft leben – und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen für die Mitversicherung des Kindes weggefallen?
Dann besteht Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit.
Weiter mitversichert sind:
- Ihre minderjährigen Nichten, Neffen und Patenkinder und die Ihres mitversicherten Lebenspartners während der Beaufsichtigung durch Sie oder durch Ihren mitversicherten Lebenspartner,
- die in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Die Enkel und Tageskinder dürfen allerdings auch nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Diese Kinder müssen sich darüber hinaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht Ihres mitversicherten Lebenspartners befinden. Außerdem darf die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
(4) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer,
- sonstiger Besitzer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Auch bei der Finanzierung des Erwerbs von Motorfahrzeugen oder Anhängern besteht kein Versicherungsschutz.
Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz sind gesondert zu versichern.
(5) Dieses Produkt richtet sich an ausschließlich selbstständig Tätige. Sind Sie nicht mehr ausschließlich gewerblich, freiberuflich oder sonst selbstständig tätig, wandelt sich Ihr Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige um.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Rechtsschutz deckt Ihren privaten Bereich sowie eine nichtselbstständige Berufstätigkeit ab, nicht jedoch rechtliche Angelegenheiten aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit oder aus Grundeigentum. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Lebenspartner sowie Kinder, Enkel und weitere betreute Kinder. Für Motorfahrzeuge und Anhänger braucht es einen separaten Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz. Endet Ihre ausschließlich selbstständige Tätigkeit, wandelt sich der Schutz automatisch in einen Rechtsschutz für Nichtselbstständige um.
Häufige Fragen
Bin ich als Radfahrer oder Pedelec-Fahrer versichert, obwohl Fahrzeug-Rechtsschutz extra abgeschlossen werden muss?
Ja. Im privaten Bereich und bei der beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit sind Sie auch als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert – auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge und Anhänger gesondert zu versichern ist.
Was gilt als sonstige selbstständige Tätigkeit ohne Versicherungsschutz?
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (etwa Löhne oder Gehälter) noch Einkünfte aus Rente sind.
Wie lange sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige Kinder, die in keiner ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein Einkommen erhalten.
Was passiert, wenn ich nicht mehr ausschließlich selbstständig tätig bin?
Sobald Sie nicht mehr ausschließlich gewerblich, freiberuflich oder sonst selbstständig tätig sind, wandelt sich Ihr Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige um.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024