Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) genießen nicht nur der Versicherungsnehmer mit Sitz in Deutschland Schutz, sondern auch mitversicherte Tochterunternehmen, deren gesetzliche Vertreter und Aufsichtsorgane, Gesellschafter, sämtliche Betriebsangehörigen, Mitarbeiter von Fremdfirmen, steuerberatende Berufe und Liquidatoren. Zusätzlich gelten Sonderregelungen für externe Aufsichts- und Beiratsmandate, ausgeschiedene Personen bis zu drei Jahre nach ihrem Ausscheiden sowie eigene Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Der Versicherungsschutz gilt für folgende Personen und Unternehmen:
- den Versicherungsnehmer mit Sitz in Deutschland,
- die mitversicherten Unternehmen,
- die gesetzlichen Vertreter der mitversicherten Unternehmen (auch faktische Organmitglieder und Aufsichtsorgane, wie z. B. Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte),
- die Gesellschafter,
- alle Betriebsangehörigen (ob dauerhaft, zeitweise oder ehrenamtlich beschäftigt, ob Praktikant, Leiharbeitnehmer oder freier Mitarbeiter), soweit die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung in Deutschland belegen ist,
- Mitarbeiter von Fremdfirmen,
- Angehörige der steuerberatenden Berufe,
- Liquidatoren, soweit es um Vorwürfe geht, die diese in Ausübung ihrer Aufgabenerfüllung für Versicherte begangen haben oder begangen haben sollen.
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
externen Mandaten
Für versicherte Personen besteht Versicherungsschutz auch für
- Aufsichts-,
- Bei- oder
- Verwaltungsratsmandate
bei vorübergehender Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen, wenn sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen wahrnehmen.
ausgeschiedenen Personen
Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten eines Versicherten ausgeschiedenen Personen. Voraussetzung ist, dass sich die Versicherungsfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherten ergeben und ohne das Ausscheiden versichert gewesen wären. Dieser Schutz gilt jedoch längstens für drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit beim Versicherten. Der Versicherungsnehmer muss der Rechtsschutzgewährung zustimmen.
mitversicherten Unternehmen
Mitversichert sind die im Geschäftsbericht oder in dessen Anlage aufgeführten inländischen Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers.
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für inländische Beteiligungsunternehmen.
Tochterunternehmen sind juristische Personen,
- an denen der Versicherungsnehmer direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte hält,
- bei denen der Versicherungsnehmer durch Vertrag oder Satzung das Recht hat, auf diese Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auszuüben oder
- bei denen der Versicherungsnehmer das Recht hat, die Mehrheit der Organmitglieder dieses Unternehmens zu bestellen oder abzurufen.
Unabhängig von seinem Zustimmungsrecht bei ausgeschiedenen Personen kann der Versicherungsnehmer widersprechen, wenn ein Versicherter Rechtsschutz verlangt.
Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
Handelt es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, besteht Versicherungsschutz für die berufliche Tätigkeit in diesem Betrieb für folgende Personen:
- Sie als Inhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes und Ihren ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner,
- Ihre im Versicherungsschein genannten, in Ihrem Betrieb tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber, Altenteiler und Hoferben sowie deren ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner,
- Ihre im Betrieb beschäftigten Personen.
Sie können der Rechtsschutzgewährung widersprechen.
Handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, besteht Versicherungsschutz nur für die im Versicherungsschein genannten Nebenbetriebe. Versichert werden können nur solche Nebenbetriebe, die
- in die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fallen und
- keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz umfasst nicht nur das versicherte Unternehmen selbst, sondern auch dessen Tochterunternehmen, die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtsorgane, Gesellschafter, alle Beschäftigten (auch Aushilfen, Leiharbeiter und Ehrenamtliche), Mitarbeiter von Fremdfirmen, steuerberatende Berufe sowie Liquidatoren. Zusätzlich sind externe Aufsichts- oder Beiratsmandate und ausgeschiedene Personen bis drei Jahre nach ihrem Ausscheiden abgesichert, sofern der Versicherungsnehmer zustimmt. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten eigene Regelungen zu versicherten Personen und Nebenbetrieben.
Häufige Fragen
Sind auch Aushilfen und Leiharbeitnehmer mitversichert?
Ja, alle Betriebsangehörigen sind erfasst – egal ob dauerhaft, zeitweise oder ehrenamtlich beschäftigt, sowie Praktikanten, Leiharbeitnehmer und freie Mitarbeiter. Voraussetzung ist, dass die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung in Deutschland liegt.
Wie lange sind ehemalige Mitarbeiter noch geschützt?
Ausgeschiedene Personen sind für Versicherungsfälle aus ihrer früheren Tätigkeit weiterhin geschützt, längstens jedoch drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit. Der Versicherungsnehmer muss der Rechtsschutzgewährung zustimmen.
Wann gilt ein Unternehmen als mitversichertes Tochterunternehmen?
Mitversichert sind inländische Tochterunternehmen, die im Geschäftsbericht oder dessen Anlage aufgeführt sind. Als Tochterunternehmen gelten juristische Personen, an denen der Versicherungsnehmer direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte hält, einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Mehrheit der Organmitglieder bestellen bzw. abrufen darf.
Welche Nebenbetriebe können bei einem landwirtschaftlichen Betrieb versichert werden?
Versichert werden können nur die im Versicherungsschein genannten Nebenbetriebe, die in die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fallen und keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024