Wechseln Sie mit Ihrem Rechtsschutz zur VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV), bleiben Sie beim Versichererwechsel möglichst ohne Nachteile geschützt: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsfall oder auslösende Umstände in die Laufzeit des Vorversicherers fallen, sofern der Wechsel lückenlos war und Sie beim Vorversicherer gegen dasselbe Risiko versichert waren.
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Versicherungsschutz in folgenden Fällen. Dies gilt abweichend von den Regelungen zur zeitlichen Bestimmung des Versicherungsfalls und den dazugehörigen Ausnahmen.
a) Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn:
- ein Fall des maßgeblichen Willenserklärungs-Tatbestands vorliegt, also der Antrag oder die Kündigung in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert;
- die Belehrung oder Pflichtangabe Ihnen während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers gegeben wurde oder hätte gegeben werden müssen;
- das fehlerhafte Verhalten während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers stattgefunden hat oder haben soll;
- Ihr Verlangen gegenüber dem Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen, in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert;
- der Mangel bereits während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers vorlag oder im betreffenden Fall vorgelegen haben soll;
- das vertragswidrige Verhalten während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers stattgefunden hat oder haben soll;
- die Fälligkeit der Zahlung während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert oder datieren soll.
b) Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
c) Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit zwar den Steuerbescheid, aber er betrifft ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers.)
d) entfällt
e) Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
(2) Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in all diesen Fällen, dass:
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- die vorherige Versicherung nicht vom Versicherer gekündigt wurde,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
- der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Rechtsschutz-Versicherer wechseln, sollen Ihnen dadurch möglichst keine Lücken im Schutz entstehen. Deshalb besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall oder bestimmte auslösende Umstände zeitlich noch in die Laufzeit des Vorversicherers fallen. Wichtig ist dafür unter anderem, dass Sie beim Vorversicherer gegen dasselbe Risiko versichert waren, der Vorversicherer nicht selbst gekündigt hat, Sie jetzt bei uns versichert sind und der Wechsel lückenlos war. Der Umfang richtet sich nach dem alten Vertrag, höchstens aber nach dem bei uns vereinbarten Umfang.
Häufige Fragen
Bin ich geschützt, wenn der Versicherungsfall noch in die Zeit meines alten Versicherers fällt?
Ja, in bestimmten Fällen. Der Versicherungsschutz kann auch dann bestehen, wenn der Versicherungsfall oder auslösende Umstände in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fallen – vorausgesetzt, die genannten Bedingungen sind erfüllt.
Welche Voraussetzungen muss ich für den Schutz beim Versichererwechsel erfüllen?
Sie mussten beim Vorversicherer gegen dieses Risiko versichert sein, die Vorversicherung darf nicht vom Versicherer gekündigt worden sein, Sie müssen bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sein und der Wechsel muss lückenlos erfolgt sein.
Wie viel Versicherungsschutz habe ich nach dem Wechsel?
Sie haben Schutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer hatten – höchstens jedoch im Umfang des mit uns geschlossenen Vertrages.
Was gilt, wenn ich den Anspruch erst spät nach Ende der Vorversicherung geltend mache?
Auch wenn der Versicherungsfall in der Laufzeit des Vorversicherers lag und der Anspruch erst später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht wird, besteht Schutz. Voraussetzung ist, dass die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024