Wer über die VHV bzw. Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) rechtsschutzversichert ist, erfährt hier, welche Kosten nach einem Versicherungsfall übernommen werden: die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigen- und Verfahrenskosten sowie die Kosten des Gegners bei gerichtlicher Festsetzung. Geregelt sind außerdem Höchstgrenzen wie 250 EUR für reine Beratung, 190 EUR für die Erstberatung, die Kaution bis 300.000 EUR, die Selbstbeteiligung und Fälle im In- und Ausland.
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen und tragen folgende Kosten, die nach Eintritt eines Versicherungsfalls entstehen:
Rechtsanwaltskosten bei einem Versicherungsfall im Inland
Wir tragen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Beauftragen Sie mehr als einen Rechtsanwalt, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit in der ersten Instanz weitere anwaltliche Kosten. Und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn Sie diesen Rechtsanwalt aufgrund Unfalls, Krankheit oder sonstigen Gebrechens nicht selbst aufsuchen können.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen, tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 EUR:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- er gibt Ihnen eine Auskunft oder
- er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Für eine Erstberatung tragen wir jedoch höchstens 190 EUR.
Rechtsanwaltskosten bei einem Versicherungsfall im Ausland
Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger, ausländischer Rechtsanwalt oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts tragen wir maximal bis zur zweifachen Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der am Ort eines befassten Gerichts in Deutschland ansässig wäre.
Die Kosten eines Rechtsanwalts in Deutschland tragen wir maximal bis zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort eines zuständigen deutschen Gerichts ansässig wäre.
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt, übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche, muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das deutsche Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.
Weitere übernommene Kosten
- Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Auch tragen wir die Kosten des Gerichtsvollziehers.
- Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Die Kostenerstattung für das außergerichtliche Mediationsverfahren richtet sich hingegen ausschließlich nach den Regelungen zur Mediation.
- Die Ihnen in Rechnung gestellten Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
Ihre Kosten für einen Sachverständigen. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
Wir leisten die übliche Vergütung
- zur Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren oder
- wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
Voraussetzung: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind.
Wir übernehmen auch die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn Sie
- dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
- Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
Die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
Nachweis und Erstattung
Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
Wenn Sie Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
Nicht übernommene Kosten
Folgende Kosten tragen wir nicht:
- Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
- Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten Ergebnisses. Es ist daher angemessen, dass die Gegenseite 80 % der Kosten trägt. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
- die vereinbarte Selbstbeteiligung. Diese ziehen wir von den von uns zu tragenden Kosten ab, und zwar einmal je Versicherungsfall bzw. bei mehreren Versicherungsfällen insgesamt einmal, wenn diese zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Ausnahmen: Die Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen, wenn
- die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Wege der außergerichtlichen Mediation erledigt wurde oder
- die durchgeführte Mediation zwar nicht zur Erledigung der Interessenwahrnehmung führte, aber Sie zum Zeitpunkt der Kostendeckungsanfrage in dem davor liegenden, bei uns versicherten Zeitraum von drei Jahren keine Kostendeckungsanfrage bei uns gestellt hatten. Versicherte Zeiträume bei anderen Rechtsschutzversicherern rechnen wir hierbei nicht an, oder
- der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Ebenfalls nicht getragen werden:
- Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen. Maßnahmen aufgrund einer Insolvenz stehen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleich;
- Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Erläuterung: "Vollstreckungstitel" sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil);
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR verhängt wurde;
- Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
- entfällt;
- entfällt;
- Kosten, soweit diese aufgrund einer einverständlichen Regelung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche entstanden sind;
- Kosten für Sachverständige, soweit der Betrag von 200.000 EUR überschritten wird;
- Kosten aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, soweit der Betrag von 200.000 EUR überschritten wird;
- Umsatzsteuer, soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind;
- Kosten aus Ansprüchen, gegen die Sie die Einrede der Verjährung erheben können oder konnten.
Höchstgrenze je Versicherungsfall
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Übersetzung und Kaution
Wir sorgen
- für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;
- für die Zahlung einer Kaution bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR, die gestellt werden muss, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens.
Geltung der Anwaltsbestimmungen für weitere Berufe
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht für Notare;
- im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
- bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt nach einem Versicherungsfall die üblichen Kosten der Rechtsverfolgung: die Vergütung eines Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und Sachverständigenkosten sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten des Gegners. Für reine Beratung, Auskunft oder Gutachten gilt eine Höchstgrenze von 250 EUR je Fall, für die Erstberatung 190 EUR. Bei mehr als einem Anwalt oder einem Anwaltswechsel werden Mehrkosten nicht getragen; bestimmte Kosten sind ausgeschlossen, und die vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen. Pro Versicherungsfall wird höchstens die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt, für eine Strafkaution gibt es ein zinsloses Darlehen bis 300.000 EUR.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden reine Anwaltsberatungen und Gutachten übernommen?
Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten, werden je Versicherungsfall höchstens 250 EUR getragen. Für eine Erstberatung liegt die Grenze bei höchstens 190 EUR.
Werden die Kosten übernommen, wenn ich den Anwalt wechsle oder mehrere Anwälte beauftrage?
Nein. Beauftragen Sie mehr als einen Rechtsanwalt, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht getragen. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels werden nicht übernommen.
Was gilt, wenn ich weit vom zuständigen Gericht entfernt wohne?
Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, werden in der ersten Instanz zusätzlich die Kosten eines Verkehrsanwalts bis zur gesetzlichen Vergütung übernommen. Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gilt dies allerdings nicht.
Wie hoch ist die maximale Kaution und wie wird sie gestellt?
Der Versicherer übernimmt eine Kaution von bis zu 300.000 EUR, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens.
Wann entfällt der Abzug der Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen, wenn die Interessenwahrnehmung durch außergerichtliche Mediation erledigt wurde, wenn die Mediation zwar erfolglos blieb, Sie aber in den drei davorliegenden versicherten Jahren keine Kostendeckungsanfrage gestellt hatten, oder wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024