Beim Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) sind sowohl Ihr privater Bereich als auch Ihre nichtselbstständige berufliche Tätigkeit als eitnehmer, Beamter oder Richter abgesichert – ebenso Ihre Rolle als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer oder Pedelec-Fahrer. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen Lebenspartner und Kinder, während selbstständige Tätigkeiten, die Rolle als Grundstückseigentümer und der Verkehrsbereich mit Motorfahrzeugen ausgenommen sind.
Sie haben Versicherungsschutz für:
- Ihren privaten Bereich und
- Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
Auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz gesondert zu versichern ist (Motorfahrzeuge und Anhänger), sind Sie im privaten Bereich und bei der beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit auch in der Eigenschaft als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder erzielt werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) und keine Einkünfte aus Rente sind.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Mitversichert sind:
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners volljährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder, die in keiner ehelichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft leben – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten,
- Ihre minderjährigen Nichten, Neffen und Patenkinder sowie die Ihres mitversicherten Lebenspartners während der Beaufsichtigung durch Sie oder durch Ihren mitversicherten Lebenspartner,
- die in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Die Enkel und Tageskinder dürfen außerdem nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Diese Kinder müssen sich darüber hinaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht Ihres mitversicherten Lebenspartners befinden, und die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten darf für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen für die Mitversicherung des Kindes weggefallen?
Dann besteht Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer oder
- sonstiger Besitzer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Auch bei der Finanzierung des Erwerbs von Motorfahrzeugen oder Anhängern besteht kein Versicherungsschutz. Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz sind gesondert zu versichern.
Haben Sie ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige um.
Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Rechtsschutz deckt Ihren privaten Bereich und Ihre nichtselbstständige berufliche Tätigkeit ab, etwa als Arbeitnehmer, Beamter oder Richter, und schützt Sie auch als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer oder Pedelec-Fahrer. Neben Ihnen können auch Ihr Lebenspartner und bestimmte Kinder unter festgelegten Voraussetzungen mitversichert sein. Nicht abgedeckt sind selbstständige Tätigkeiten, Ihre Rolle als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer sowie Angelegenheiten rund um Motorfahrzeuge und Anhänger, für die ein gesonderter Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz nötig ist.
Häufige Fragen
Bin ich als Radfahrer oder Pedelec-Fahrer mitversichert, obwohl Fahrzeuge ausgeschlossen sind?
Ja. Auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge und Anhänger gesondert zu versichern ist, sind Sie im privaten Bereich und bei der nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert.
Wann gilt eine Tätigkeit als selbstständig und ist dadurch nicht versichert?
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) noch Einkünfte aus Rente sind. Für solche Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz.
Wie lange sind meine Kinder mitversichert?
Volljährige Kinder, die in keiner ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein Einkommen erhalten. Fällt diese Voraussetzung weg, besteht der Schutz bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Vertrag abschließt – dann ohne Wartezeit.
Was passiert, wenn ich mich vollständig selbstständig mache?
Nehmen Sie ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit auf, wandelt sich der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt in einen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige um.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024