Wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt, erhält mit dem Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) Schutz für den Betrieb samt nicht gewerbesteuerpflichtiger Nebenbetriebe wie einem Hofladen, den privaten Bereich, nichtselbstständige Tätigkeiten und den gesamten Verkehrsbereich. Versichert sind neben dem Inhaber auch Lebenspartner, Kinder, im Betrieb tätige Mitinhaber, Altenteiler und Beschäftigte – vorausgesetzt, Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung und Zulassung des Fahrzeugs liegen im Versicherungsfall vor.
Versicherungsschutz besteht in folgenden Bereichen:
- als Inhaber für den im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und für die dazugehörigen nicht gewerbesteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (zum Beispiel der Betrieb eines Hofladens),
- für den privaten Bereich und
- für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
Eine nichtselbstständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn die tatsächlichen oder beabsichtigten Einkünfte steuerrechtlich solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind.
In den vorgenannten Bereichen sind Sie im Verkehrsbereich versichert, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
- Eigentümer,
- Halter,
- Mieter,
- Leasingnehmer,
- Erwerber,
- Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande. Im privaten Bereich und bei der Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den vorgenannten Eigenschaften auch Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder:
- bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein,
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
- zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Teilnehmer am öffentlichen und privaten Verkehr als:
- Fußgänger,
- Fahrgast,
- Radfahrer und
- Fahrer von Pedelecs.
Mitversicherte Personen
Mitversichert sind:
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners, in keiner ehelichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung des Kindes weggefallen? Dann besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit.
Weiter mitversichert sind:
- Ihre minderjährigen Nichten, Neffen und Patenkinder und die Ihres mitversicherten Lebenspartners während der Beaufsichtigung durch Sie oder durch Ihren mitversicherten Lebenspartner,
- die in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Die Enkel und Tageskinder dürfen allerdings nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Diese Kinder müssen sich darüber hinaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht Ihres mitversicherten Lebenspartners befinden, und die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten darf für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers. Voraussetzung: Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder zugelassen, oder auf den Namen von Ihnen, des mitversicherten Lebenspartners oder der mitversicherten Kinder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette versehen, oder von Ihnen, dem mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern gemietet.
- die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren eheliche, eingetragene oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
- die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
- die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb,
- der im Versicherungsschein genannte, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhafte Hoferbe sowie dessen ehelicher, eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und seine minderjährigen Kinder.
Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen,
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, für alle in Deutschland befindlichen land- oder forstwirtschaftlich selbst genutzten oder verpachteten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht; hier besteht jedoch kein Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft. Kein Versicherungsschutz besteht auch für Verträge über vertrags- und sachenrechtliche Ansprüche aufgrund von Fahrzeugen, bei denen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wiederverkauf beabsichtigt ist, oder die nicht oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht,
- Daten-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Kein Rechtsschutz
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen, die keine Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge sind.
Es besteht auch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Bedingungen im Verkehrsbereich
Wenn wir einen Versicherungsfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
(Erläuterung für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für:
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Was bedeutet das konkret?
Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz schützt den Betriebsinhaber für seinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, für nicht gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe wie einen Hofladen, für den privaten Bereich und für nichtselbstständige Tätigkeiten. Im Verkehrsbereich sind Sie als Eigentümer, Halter, Fahrer und in weiteren Rollen versichert, ebenso als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer oder Pedelec-Fahrer. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Lebenspartner, Kinder, Enkel, Tageskinder, Mitinhaber, Altenteiler, Beschäftigte und der Hoferbe. Damit im Verkehrsbereich geleistet wird, müssen Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung und Zulassung des Fahrzeugs vorliegen.
Häufige Fragen
Sind auch Nebenbetriebe wie ein Hofladen mitversichert?
Ja. Der Schutz gilt auch für die zum Betrieb gehörenden nicht gewerbesteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe, zum Beispiel den Betrieb eines Hofladens.
Bis wann sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, die in keiner ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein Einkommen erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen im Verkehrsbereich erfüllt sein?
Der Fahrer muss die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, und das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen bzw. eine Versicherungsplakette haben.
Was passiert bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verkehrsbedingungen?
Bei grob fahrlässigem Verstoß darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Personen, die vom Verstoß nichts wussten und ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig handelten, behalten den Schutz. Weist die Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war oder der Verstoß nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024